Einschätzung durch das DZI Hilfetext
Die DZI Spendenberatung hat sich mehrfach bemüht, zuletzt im November 2020, von den Verantwortlichen der Organisation im Sinne der Transparenz gegenüber den Spendenden konkrete aussagekräftige Informationen über ihre Arbeit zu erhalten. Dem Auskunftsersuchen hat die Organisation aber nicht entsprochen. Auch ihrer Internetseite waren die erbetenen Informationen nicht vollständig zu entnehmen.
Zwar besteht für Spenden sammelnde Organisationen keine Verpflichtung, dem DZI Auskunft zu erteilen. Das DZI bedauert jedoch, dass eine Organisation, die in der Öffentlichkeit um Unterstützung wirbt, nicht die Informationen zur Verfügung stellt, die die Spendenberatung zur Erarbeitung einer Auskunft für die interessierte Öffentlichkeit von ihr erbeten hat. Das DZI kann damit unter anderem nicht beurteilen, ob der World Children's Fund Deutschland e.V. vom zuständigen Finanzamt als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung anerkannt und folglich berechtigt ist, Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) für steuerliche Zwecke auszustellen. Auch kann es keine Einschätzung dazu treffen, ob die Werbe- und Verwaltungsausgaben im vertretbaren Rahmen liegen.
Gemäß Pressemitteilung vom 17.10.2007 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier - der in Rheinland-Pfalz zuständigen Behörde für die Überwachung des Sammlungsgesetzes - hat sich der Verein World Children’s Fund Deutschland e.V. im Rahmen einer sammlungsrechtlichen Überprüfung durch die ADD dazu verpflichtet, alle Spendensammlungen durch Spendenmailings sowie den Einzug von Geldspenden in Rheinland-Pfalz einzustellen. Zur Begründung heißt es in der Pressemitteilung der ADD, dass erhebliche Bedenken bestehen „an der Vereinbarkeit der Spendenaufrufe sowie der Werbe- und Verwaltungskostenstruktur mit den sammlungsrechtlichen Bestimmungen in Rheinland-Pfalz, insbesondere der in den Spendenaufrufen beworbenen zweckentsprechenden Verwendungen der Spendengelder“.